AbR 2000/01 Nr. 35, S. 135: Art. 140 StPO Der von der Einziehung nach Art. 59 StGB betroffene Dritte ist trotz Fehlen einer entsprechenden Regelung in Art. 140 StPO zur Appellation gegen ein die Einziehung verfügendes Strafurteil legitimie
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 2000/01 Nr. 35, S. 135: Art. 140 StPO Der von der Einziehung nach Art. 59 StGB betroffene Dritte ist trotz Fehlen einer entsprechenden Regelung in Art. 140 StPO zur Appellation gegen ein die Einziehung verfügendes Strafurteil legitimiert. Entscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2000 Aus den Erwägungen:
9. Gemäss Art. 140 StPO kann gegen Strafurteile des Kantonsgerichtspräsidiums appelliert werden. Zur Appellation legitimiert sind der Staatsanwalt und der Angeklagte sowie der geschädigte Kläger, sofern sich die Appellation nicht nur auf das Strafmass bezieht. Die von der Einziehung betroffene Appellantin ist nach dem Wortlaut nicht legitimiert, gegen das ergangene Strafurteil des Kantonsgerichtspräsidiums Appellation einzureichen. Die Appellantin macht indessen geltend, dass auf dem Wege der Auslegung die unvollständige Bestimmung nach Art. 140 StPO in dem Sinne zu ergänzen sei, dass auch die von einer Einziehung betroffenen Personen zur Appellation legitimiert seien. Zur Begründung lassen sie vortragen, dass nach BGE 108 IV 155 f. gegen kantonale Urteile über die Einziehung nach Art. 59 StGB die eidg. Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne der Art. 268 f. BStP zulässig sei. In Anlehnung an Art. 98a Abs. 3 OG müsse auch im Strafprozess der Grundsatz gelten, wonach Legitimation und Beschwerdegründe bei einer kantonalen Instanz zumindest im gleichen Umfange gewährleistet sein müssen wie bei einem im Anschluss an das kantonale Verfahren möglichen Bundesrechtsmittel. Für den Fall, dass die Appellation nicht zulässig sein sollte, erklärt die Appellantin die Appellationsschrift samt Anträgen als Kassationsbeschwerde. In der Tat stellt sich die Frage, mit welchem Rechtsmittel die Appellantin als Betroffene der verfügten Einziehung ihre Rechte wahren kann. Das Bundesgericht hat in BGE 108 IV 155 f. erkannt, dass gegen kantonale Urteile über die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 59 StGB die eidg. Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann. Im BGE 121 IV 368 E. 7c stellte das Bundesgericht fest, dass die Rechtsstellung des Dritten bei Einziehungen nach Art. 59 StGB in zahlreichen kantonalen Strafprozessordnungen und sogar in der BStP nicht geregelt ist. Da es einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz entspricht, dass die betroffenen Dritten angehört werden, forderte das Bundesgericht die Kantone auf, in den Strafprozessordnungen die Stellung des Dritten zu regeln. Die Strafprozessordnung des Kantons Obwalden wurde letztmals im Dezember 1996 einer Revision unterzogen. Die Änderungen des materiellen Rechtes nach Art. 58 f. StGB wurden bei der Revision der Strafprozessordnung nicht berücksichtigt. Im Rechtsmittelsystem der Strafprozessordnung des Kantons Obwalden fehlen Regelungen zur Stellung des Dritten, welche von einer Einziehung betroffen wird. Zwar steht im Strafverfahren jedem unmittelbar Betroffenen nach Art. 135 StGB die Beschwerde zur Verfügung. Die Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel dient vorwiegend zur Überprüfung allfälliger verfahrensrechtlicher Mängel (vgl. Art. 134 StPO). Aus dem Wortlaut von Art. 134 Abs. 1 lit. d StPO könnte allenfalls geschlossen werden, dass die Beschwerde auch gegen sogenannte unechte selbständige Einziehungsverfahren zulässig wäre, d.h. wenn die Strafsache bei Einleitung des Einziehungsverfahrens bereits durch Urteil oder Einstellung abgeschlossen war, und nachträglich ein der Einziehung unterliegender Gegenstand zum Vorschein kommt (vgl. dazu LGVE 1999 I Nr. 53, 109). Für die akzessorische Einziehung wäre demgegenüber die Beschwerde nicht zulässig. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen selbständiger und unselbständiger (akzessorischer) Einziehung rechtfertigt sich indessen nicht. Die Bestimmungen zur Appellation und zur Kassationsbeschwerde enthalten keinerlei Hinweise zur allfälligen Legitimation Dritter (vgl. Art. 140 und 152 StPO). Da die Kantone nach der Revision des Einziehungsrechtes nach Art. 58 f. StGB gehalten waren, die kantonalen Strafprozessordnungen anzupassen, ist das Fehlen einer Regelung in der Obwaldner Strafprozessordnung nicht als ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu interpretieren. Es ist ebensowenig als unechte Lücke zu qualifizieren (vgl. dazu Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 71). Im vorliegenden Fall kann vielmehr von einer echten Gesetzeslücke gesprochen werden, da eine notwendigerweise zu regelnde Frage offen gelassen wurde. Das Gericht hat demzufolge nach objektiven Kriterien eine generelle, abstrakte Regel aufzustellen, wie es dies als Gesetzesgeber tun würde. Dabei hat es sich soweit als möglich an das bestehende, objektive Recht anzulehnen. Die Aufforderung an das Gericht, bei der Lückenfüllung nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde, verpflichtet es zu einer Lösung, die der Generalisierung fähig ist (vgl. statt vieler: Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 74 f.). Mit Schreiben vom 6. August 1986 (publiziert in AbR 1986/87 Nr. 37) hielt die Obergerichtskommission fest, dass die Einziehung in Form eines Strafbefehls ergehen muss. Gegen den Strafbefehl ist die Nichtannahme vorgesehen und nicht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Obergerichtskommission hatte sich bereits damals dafür ausgesprochen, dass die Entscheide über die Einziehung nicht bloss mit dem subsidiären Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden können. Wenn aber der Entscheid über die Einziehung in Form eines Strafbefehls ergehen muss und dieser Strafbefehl durch Nichtannahme einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann, ergibt sich folgerichtig, dass das anschliessende richterliche Urteil mittels Appellation anfechtbar sein muss. Die Lücke ist folglich dahingehend zu schliessen, dass die erstinstanzlichen Urteile über die Einziehung appellabel sind. Auf die Appellation der C. AG ist somit einzutreten. de| fr | it Schlagworte dritter rechtsmittel kanton strafbefehl entscheid iv bundesgericht kantonale strafprozessordnung objektiv legitimation obwalden frage kantonales rechtsmittel strafprozess autonomie Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.98a StGB: Art.58 Art.59 Art.135 StPO: Art.134 Art.140 Art.152 StPO: Art.140 LGVE 1999 I Nr.53 Leitentscheide BGE 121-IV-365 S.368 108-IV-154 S.155 AbR 1986/87 Nr. 37 2000/01 Nr. 35